Diese Umschreibung unterscheidet sich im Grundsätzlichen nicht von dem für das Bundesverwaltungsrecht geltenden Begriff der Verfügung, wie er in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) in einer mehr ins Einzelne gehenden Weise verankert ist. Grundsätzlich die gleiche Definition wie das VwVG enthält § 4 Abs. 1 VRG (zum Ganzen: LGVE 1997 II Nr. 4 Erw. 2a mit Hinweisen). Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, welcher auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, hat jedoch das VRG in § 4 eine solche Bestimmung nicht vorgesehen.