Im September 2000 erhob sie gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Z Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern. Im November 2003 reichte A dann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, worin sie der Vorinstanz Rechtsverzögerung vorwarf, weil diese über die Beschwerde bis dahin nicht entschieden hatte. Das Verwaltungsgericht trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein. 2.- a) Wie bereits unter Verweis auf § 148 VRG ausgeführt wurde, setzt das Eintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Entscheid voraus.