Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, der die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, enthält § 4 VRG keine solche Regelung. Für die Rüge der Rechtsverweigerung oder -verzögerung steht demgemäss die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A stellte bei den Behörden der Gemeinde Z erfolglos ein Begehren um Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Im September 2000 erhob sie gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderates Z Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern.