{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-260_2004-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2544", "Checksum": "00ee711456a09ff4bbcf14c56405af55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 260", "2004 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.02.2004 A 03 260 (2004 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 4 und 180 ff. VRG. Anwendungsbereich und Abgrenzung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. 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Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, der die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, enthält § 4 VRG keine solche Regelung. Für die Rüge der Rechtsverweigerung oder -verzögerung steht demgemäss die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Verfahren\n\n Instanz dazu angehalten werden soll, in Ausübung ihrer Aufsichtsrechte und -pflichten die administrativ unterstelle Behörde zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens - wie hier beanstandet - stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl., St. Gallen 2003, Rz. 1210 und 1218). Nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ist die Aufsichtsbeschwerde ein Rechtsbehelf ohne Erledigungsanspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 30 zu den Vorbemerkungen zu §§ 19-28; vgl. auch Botschaft zum VRG, GR 1972, S. 258 f., auch zum Folgenden). Das VRG hat nun aber in bestimmten Fällen, die den Betroffenen in besonders enge Beziehung zur Verwaltungstätigkeit bringt, eine Beschwerdemöglichkeit mit Erledigungsanspruch geschaffen. So bestimmt § 186 Abs. 1 VRG denn auch, dass die Beschwerdeinstanz die Aufsichtsbeschwerde in einem raschen Verfahren durch Entscheid erledigt. c) Nach § 180 Abs. 2 lit. b VRG kann mit der Aufsichtsbeschwerde ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung gerügt werden. Somit wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde im luzernischen Verwaltungsverfahren ausdrücklich dieser \"besonderen\" Aufsichtsbeschwerde mit Erledigungsanspruch zugewiesen. Im Gegensatz dazu fingiert das Bundesrecht im unrechtmässigen Verweigern oder Verzögern einer Verfügung eine Verfügung (Art. 97 Abs. 2 OG), weshalb dort Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden besondere Formen der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind. Dies zeigt, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde auch aufsichtsrechtliche Elemente aufweist (vgl. dazu auch Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 1214). Das VRG hat nun diese Fiktion im analogen § 4 gerade nicht vorgesehen. Sieht aber das luzernische Verwaltungsrechtspflegegesetz für die Rüge der Rechtsverzögerung ausdrücklich den Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde vor, so ist dafür im Bereich des kantonalen Sozialhilferechts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht gegeben. Zuständige Beschwerdeinstanz für die Aufsichtsbeschwerde ist im Zusammenhang mit Sozialhilfestreitigkeiten der Regierungsrat als vorgesetzte Behörde des sachlich zuständigen Gesundheits- und Sozialdepartements (§ 183 Abs. 1 lit. d VRG). d/aa) (...) bb) Aus § 181 Abs. 1 VRG ergibt sich, dass die Aufsichtsbeschwerde zu den ordentlichen Rechtsmitteln insoweit subsidiär ist, als entsprechende aufsichtsrechtliche Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können (vgl. LGVE 1998 II Nr. 58). Was die Bestimmung von § 181 Abs. 2 VRG im Besondern anbelangt, lässt sich daraus die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht ableiten. Nach dieser Bestimmung kann, wenn gegen den Endentscheid ein Rechtsmittel gegeben ist, die \"Ablehnung eines Beweisantrages\" nicht durch Aufsichtsbeschwerde angefochten werden. § 181 Abs. 2 VRG ist insoweit als spezielle Bestimmung zur Rechtsverzögerungsbeschwerde zu sehen in Bezug auf die Verweigerung der Abnahme eines Beweisantrages. Im vorliegenden Fall geht die Berufung auf § 181 Abs. 2 VRG fehl, zumal mit der Beschwerde ausschliesslich eine ungerechtfertige Verzögerung des Verfahrens gerügt wird, weil die Vorinstanz keinen Entscheid gefällt habe, und nicht eine Rechtsverzögerung infolge Ablehnung eines Beweisantrages. Wie das Verwaltungsgericht in dem bereits zitierten LGVE 1998 II Nr. 58 erkannt hat, ist die Zuständigkeitsordnung nach § 183 VRG Ausfluss des verfassungsmässigen Grundsatzes der Gewaltenteilung. Danach ist es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt, bei nicht seiner Aufsicht unterstellten Behörden aufsichtsrechtlich einzuschreiten. § 181 Abs. 1 VRG ist demzufolge keine Kompetenznorm, welche der ordentlichen Rechtsmittelinstanz die Befugnis zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten einräumt. Die Bestimmung erklärt die Aufsichtsbeschwerde lediglich insoweit als subsidiär, als die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Rügen in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden können. Sind mit andern Worten aufsichtsrechtliche Rügen im Rechtsmittelverfahren aufgrund gesetzlicher Regelung zulässig, entfällt nach § 181 Abs. 1 VRG eine eigenständige Aufsichtsbeschwerde. Umgekehrt ist die Aufsichtsbeschwerde trotz ordentlichem Rechtsmittel zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz zur Prüfung aufsichtsrechtlicher Rügen nicht befugt ist. Hinsichtlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt dies im Übrigen auch in § 150 Abs. 1 lit. i VRG zum Ausdruck. Nach dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ausdrücklich ausgeschlossen. e) Nach diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge der Rechtsverzögerung in Sozialhilfestreitigkeiten nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht werden kann. Dafür ist vielmehr die Aufsichtsbeschwerde gegeben. Auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Gerichts nicht einzutreten. |"}