{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-02-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-260_2004-02-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2544", "Checksum": "00ee711456a09ff4bbcf14c56405af55"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 260", "2004 II Nr. 47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.02.2004 A 03 260 (2004 II Nr. 47)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 4 und 180 ff. VRG. Anwendungsbereich und Abgrenzung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG voraus. Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, der die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, enthält § 4 VRG keine solche Regelung. Für die Rüge der Rechtsverweigerung oder -verzögerung steht demgemäss die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:14", "Checksum": "857c1ceeafc180213dfb9ba192f80af6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.02.2004 A 03 260 (2004 II Nr. 47)\nRegeste:\n§§ 4 und 180 ff. VRG. Anwendungsbereich und Abgrenzung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG voraus. Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, der die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, enthält § 4 VRG keine solche Regelung. Für die Rüge der Rechtsverweigerung oder -verzögerung steht demgemäss die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. | Verfahren\n\n| Instanz: | Verwaltungsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Verfahren |\n| Entscheiddatum: | 24.02.2004 |\n| Fallnummer: | A 03 260 |\n| LGVE: | 2004 II Nr. 47 |\n| Leitsatz: | §§ 4 und 180 ff. VRG. Anwendungsbereich und Abgrenzung von Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Aufsichtsbeschwerde. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt einen Entscheid im Sinne von § 4 VRG voraus. Im Gegensatz zu Art. 97 Abs. 2 OG, der die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung einer Verfügung ausdrücklich als Verfügung definiert, enthält § 4 VRG keine solche Regelung. Für die Rüge der Rechtsverweigerung oder -verzögerung steht demgemäss die Aufsichtsbeschwerde gemäss §§ 180 ff. VRG zur Verfügung. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}