8.- (....) Im Sinn der obigen Ausführungen sind für die Frage der Verjährung die neuen ab 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen des Handänderungssteuergesetzes anwendbar. Gemäss § 13 Abs. 1 HStG erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung fünf Jahre nach der Handänderung. Somit ist die Veranlagung vom 22. Mai 2002 rechtzeitig erfolgt. |