d) Geht man bei der Auslegung der Übergangsregelung von dem in der Botschaft postulierten allgemeinen Grundsatz aus, die Nachsteuerveranlagungen seien übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die ordentlichen Steuerveranlagungen, und zieht man in Erwägung, dass die neuen, längeren Verjährungsbestimmungen in Abweichung des Vorrangs des milderen Rechts sogar für die Bussen als anwendbar erklärt wurden, so lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber für alle Steuern die neuen Verjährungsbestimmungen als massgebend erachtete, falls die Verjährung nach altem Recht per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. 8.- (....)