Im Allgemeinen sind neue Verfahrensvorschriften für hängige Verfahren unmittelbar anwendbar. Von diesem Grundsatz ist das Bundesgericht nun zwar bezüglich der direkten Bundessteuer abgewichen und hat auf hängige Verfahren die alten Verfahrensvorschriften - sowohl materielle als auch formelle - angewendet (vgl. ASA 67,409; StE 2004 B 92.51 Nr. 11 Erw. 3.2 wo die Frage des anwendbaren Rechts zwar offen gelassen wurde, aber das Urteil erkennen lässt, dass das Bundesgericht das alte Recht als anwendbar erachtet). Das DBG enthält aber im Gegensatz zu den Kantonalen