Da in § 29a Abs. 1 HStG für die ordentliche Veranlagung eine ausdrückliche Regelung fehlt, ist diese zu ergänzen. Nachdem in der Botschaft für die Verjährung der Nachsteuer explizit auf die ordentliche Steuer verwiesen und erklärt wurde, es sei der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das neue Recht gelte, sofern die Verjährung am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war, ist dieser Grundsatz auch in Bezug auf § 29a Abs. 1 HStG zu beachten. Die Ausführungen in der Botschaft machen deutlich, dass man die Verjährung sowie in logischer Konsequenz auch die Übergangsregelung für alle Steuern (StG, GGStG, HStG) vereinheitlichen wollte, um so auch den Vorgaben des StHG zu genügen.