Die Bestimmungen wurden gemäss Entwurf des Regierungsrats übernommen (Verhandlungen des Grossen Rates, GR 3/1999, S. 1223 ff., insb. S. 1237 [zu StG, HStG]), S. 1238 [zu GGStG]). In der Botschaft wird in allgemeiner Weise postuliert, dass in Bezug auf die am 1. Januar 2001 bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen nach altem Recht noch nicht verjährten Steueransprüche die neuen Verjährungsbestimmungen gelten. Dieser allgemeine Grundsatz wurde für die Nachsteuer und die Busse (Strafsteuer) denn auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da in § 29a Abs. 1 HStG für die ordentliche Veranlagung eine ausdrückliche Regelung fehlt, ist diese zu ergänzen.