Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf ähnliche Regelungen im betreffenden Erlass oder auf verwandte Erlasse und bei deren Fehlen auf zivilrechtliche Grundsätze abzustellen. Diese allgemeinen Grundsätze können auch bei der Auslegung der Übergangsregelung herangezogen werden. b) Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 19. November 1999 wurden auch die Verjährungsbestimmungen des StG sowie des Gesetzes GGStG geändert und den Vorgaben von Art. 47 StHG angepasst. § 52a GGStG sowie §§ 250 und 258 StG enthalten dieselben Übergangsbestimmungen wie § 29a HStG.