In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach dem allgemeinen Grundsatz wird festgehalten, dass die vor Inkrafttreten der Änderung eingetretenen Handänderungen nach altem Recht besteuert werden, wobei für das Verfahren die neuen Bestimmungen gelten. Da eine übergangsrechtliche Regelung für die Verjährung fehlt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die alten oder neuen Bestimmungen für die Verjährung gelten. Dies umso mehr, als mit der Gesetzesrevision die Verjährungsbestimmungen grundlegend geändert wurden.