folgen Ausführungen zum Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis der Handänderung. Das Gericht stellt fest, dass der Gemeinderat am 9. Oktober 2000 Kenntnis vom steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht hatte und somit zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, die altrechtliche einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG noch nicht abgelaufen war.] 6.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden die Verjährungsbestimmungen des HStG grundlegend verändert, insbesondere verlängert.