| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 22. November 1999 sind mehrere Bestimmungen des Gesetzes über die Handänderungssteuer angepasst worden, unter anderem auch die Bestimmungen über die Verwirkung bzw. die Veranlagungsverjährung. Es stellt sich somit vorab die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG werden die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Handänderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt.