Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: