{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-2_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2629", "Checksum": "058829f9fc03bf766c956141141738ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_2", "2004 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_2 (2004 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 29a HStG. Veranlagungsverjährung. Zur Tragweite der Übergangsbestimmungen. Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "38cb5c69375a6468e974574633d8ad8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_2 (2004 II Nr. 29)\nRegeste:\n§ 29a HStG. Veranlagungsverjährung. Zur Tragweite der Übergangsbestimmungen. Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. | Handänderungssteuer\n\n (BG-Urteil 2P.299/2002 vom 3.11.2003 Erw. 2.2). Vorliegend geht es zwar nicht um eine fehlende Verjährungsvorschrift - entsprechende Verjährungsbestimmungen bestanden bereits vor der Gesetzesrevision -, sondern um eine fehlende Übergangsregelung in Bezug auf die Verjährung für die erstmalige Festsetzung der Steuer. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf ähnliche Regelungen im betreffenden Erlass oder auf verwandte Erlasse und bei deren Fehlen auf zivilrechtliche Grundsätze abzustellen. Diese allgemeinen Grundsätze können auch bei der Auslegung der Übergangsregelung herangezogen werden. b) Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 19. November 1999 wurden auch die Verjährungsbestimmungen des StG sowie des Gesetzes GGStG geändert und den Vorgaben von Art. 47 StHG angepasst. § 52a GGStG sowie §§ 250 und 258 StG enthalten dieselben Übergangsbestimmungen wie § 29a HStG. In der Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Steuergesetzes finden sich zur Übergangsregelung des HStG keine Ausführungen. Im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung § 52a Abs. 3 GGStG wird auf den Kommentar zur Übergangsbestimmung für die Nach- und Strafsteuer des StG verwiesen (Botschaft zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5.2.1999, B 160, S. 154). Im Entwurf war die Nach- und Strafsteuer noch in § 250 geregelt. Dazu enthält die Botschaft folgende Ausführungen: Für die Nachsteuer gilt der Grundsatz des milderen Rechts nicht. Die Nachsteuererhebung stellt eine Revision zulasten der steuerpflichtigen Person dar und keine Strafe. Nachsteuerveranlagungen sind auch übergangsrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln wie ordentliche Steuerveranlagungen. Bis und mit Steuerjahr 2000 werden somit Nachsteuern nach altem Recht veranlagt. Für das Verfahren gilt nach allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln die neue Verfahrensordnung. Bezüglich der Verjährung ist allgemeinem Verwaltungsrecht zu folgen, wonach die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts, vorliegend also vor dem 1. Januar 2001, noch nicht verjährt waren (S. 140). In der 1. Beratung der Totalrevision gaben die jeweiligen Übergangsbestimmungen des StG, HStG und GGStG zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Bestimmungen wurden gemäss Entwurf des Regierungsrats übernommen (Verhandlungen des Grossen Rates, GR 3/1999, S. 1223 ff., insb. S. 1237 [zu StG, HStG]), S. 1238 [zu GGStG]). In der Botschaft wird in allgemeiner Weise postuliert, dass in Bezug auf die am 1. Januar 2001 bei Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen nach altem Recht noch nicht verjährten Steueransprüche die neuen Verjährungsbestimmungen gelten. Dieser allgemeine Grundsatz wurde für die Nachsteuer und die Busse (Strafsteuer) denn auch ausdrücklich gesetzlich geregelt. Da in § 29a Abs. 1 HStG für die ordentliche Veranlagung eine ausdrückliche Regelung fehlt, ist diese zu ergänzen. Nachdem in der Botschaft für die Verjährung der Nachsteuer explizit auf die ordentliche Steuer verwiesen und erklärt wurde, es sei der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass das neue Recht gelte, sofern die Verjährung am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war, ist dieser Grundsatz auch in Bezug auf § 29a Abs. 1 HStG zu beachten. Die Ausführungen in der Botschaft machen deutlich, dass man die Verjährung sowie in logischer Konsequenz auch die Übergangsregelung für alle Steuern (StG, GGStG, HStG) vereinheitlichen wollte, um so auch den Vorgaben des StHG zu genügen. Vom Grundsatz, wonach die längeren Verjährungsvorschriften für alle Handänderungen gelten, für welche die Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht eingetreten war, wird auch für das Zürcher Steuergesetz ausgegangen, allerdings unter der Annahme, es handle sich bei den Verjährungsbestimmungen um \"verfahrensrechtliche\" Bestimmungen. Für die Handänderungssteuer wird dieser Grundsatz analog der Übergangsregelung betreffend die Verjährung der Nachsteuer als anwendbar erachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, N 8 zu § 215 StG mit Hinweis auf einen Entscheid zum intertemporalen Recht der Nachsteuer, in: ZStR 1999, 128). In der Botschaft zur Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes wie auch im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz wird bezüglich der Verjährungsvorschriften jeweils mit \"allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts\" argumentiert. Dies mag ein Grund sein, weshalb im Gegensatz zur Nach- und Strafsteuer auf eine ausdrückliche spezielle Regelung der Verjährung für die ordentliche Steuerveranlagung verzichtet wurde. c) Nach der gesetzlichen Konzeption des Steuergesetzes - und analog auch des Handänderungssteuergesetzes - gehören die Verjährungsvorschriften zum Verfahren. Die Verlangungs- und Bezugsverjährung sind in §§ 142 und 143 StG im Abschnitt V. Verfahren unter dem 2. Titel Allgemeine Verfahrensgrundsätze geregelt. Das Verfahrensrecht beinhaltet sowohl materielle wie auch formelle Vorschriften. Zu den formellen Vorschriften gehören z.B. die Bestimmungen über die Einsprache oder das Beschwerdeverfahren. Die Verjährung"}