{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-2_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2629", "Checksum": "058829f9fc03bf766c956141141738ef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_2", "2004 II Nr. 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_2 (2004 II Nr. 29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 29a HStG. Veranlagungsverjährung. Zur Tragweite der Übergangsbestimmungen. Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "38cb5c69375a6468e974574633d8ad8e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_2 (2004 II Nr. 29)\nRegeste:\n§ 29a HStG. Veranlagungsverjährung. Zur Tragweite der Übergangsbestimmungen. Für die Veranlagung der ordentlichen Handänderungssteuer enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Somit gelten für alle Steuern nach HStG die neuen Verjährungsbestimmungen, falls die Verjährung des Steueranspruchs per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. | Handänderungssteuer\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 22. November 1999 sind mehrere Bestimmungen des Gesetzes über die Handänderungssteuer angepasst worden, unter anderem auch die Bestimmungen über die Verwirkung bzw. die Veranlagungsverjährung. Es stellt sich somit vorab die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG werden die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Handänderungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nach dem bisherigen Recht besteuert. Stichtag ist der Tag der Anmeldung beim Grundbuch oder der Tag des jeweiligen Vertragsabschlusses, sofern kein Grundbucheintrag erfolgt. Für das Verfahren gelten die neuen Bestimmungen (Abs. 1). Nachsteuern werden für Handänderungen, welche vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht festgesetzt. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist. (...) 2.- (...) Streitig ist, ob das Recht zur Veranlagung einer Handänderungssteuer für den steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 bereits verwirkt war. Nach § 13 HStG in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung, wenn die Veranlagung ein Jahr nach Kenntnis der Handänderung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der Handänderung, nicht eingeleitet ist. Zu entscheiden ist demnach vorab, wann die Veranlagungsbehörde von der Handänderung Kenntnis erhielt. 3.- bis 5.- [Es folgen Ausführungen zum Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis der Handänderung. Das Gericht stellt fest, dass der Gemeinderat am 9. Oktober 2000 Kenntnis vom steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht hatte und somit zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, die altrechtliche einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG noch nicht abgelaufen war.] 6.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden die Verjährungsbestimmungen des HStG grundlegend verändert, insbesondere verlängert. Die Übergangsbestimmung § 29a HStG zur Änderung vom 22. November 1999 statuiert für die Nachsteuer den Grundsatz, dass für die Verjährung neues Recht gilt, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Bussen (früher: Strafsteuer) nach § 14 HStG (Abs. 3). Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 des StGB zwar für die Verjährungsfrage der Grundsatz des Vorrangs des milderen Rechts. Dieser Grundsatz, der auch im Steuerstrafrecht Anwendung findet, wurde mit der Übergangsregelung bezüglich der Verjährung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist zulässig und verstösst im Bereich der Verjährung auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BG-Urteil 2A.293/2001 vom 21.5.2002 Erw. 4c/aa; ASA 68,420 Erw. 1c). Der Ausschluss des Vorrangs des milderen Rechts hat zur Folge, dass selbst bei Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 begangen wurden, für die Bussen die neuen längeren Verjährungsbestimmungen gelten. Vorliegend handelt es sich nun aber nicht um die Festsetzung einer Busse oder die nachträgliche Abänderung der Veranlagung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens, sondern um die erstmalige Festsetzung einer Handänderungssteuer. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach dem allgemeinen Grundsatz wird festgehalten, dass die vor Inkrafttreten der Änderung eingetretenen Handänderungen nach altem Recht besteuert werden, wobei für das Verfahren die neuen Bestimmungen gelten. Da eine übergangsrechtliche Regelung für die Verjährung fehlt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die alten oder neuen Bestimmungen für die Verjährung gelten. Dies umso mehr, als mit der Gesetzesrevision die Verjährungsbestimmungen grundlegend geändert wurden. 7.- a) Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlichrechtliche Ansprüche selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Verjährung oder Verwirkung unterliegen (BGE 125 V 399 Erw. 5a). Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Kennt das fragliche Gesetz eine Verjährungsordnung, ist zu prüfen, ob diese allenfalls lückenhaft und durch eine richterliche Verjährungsfrist zu ergänzen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Bestimmungen der Anspruchs- bzw. Bezugsverjährung materieller Natur (BGE 126 II 3 Erw. 2a). Mangels entsprechender Regelung über die Verjährung sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen"}