8.- Die Beschwerdegegnerin hatte nach der erfolgten Veröffentlichung der Handänderung zwischen der C. AG und B. am 9. Oktober 2000 ausreichend Kenntnis von allen Voraussetzungen eines steuerbegründenden Verzichts auf ein Kaufrecht. Am 1. Januar 2001 war somit die relative einjährige Frist von § 13 HStG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung nicht abgelaufen. (...) Im Sinn der obigen Ausführungen sind für die Frage der Verjährung die neuen ab 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen des Handänderungssteuergesetzes anwendbar. Gemäss § 13 Abs. 1 HStG erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung fünf Jahre nach der Handänderung.