Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) enthält aber im Gegensatz zu den Kantonalen Steuergesetzen keine Übergangsbestimmungen, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum anwendbaren Recht in Bezug auf das Verfahren bzw. die Verjährung bei der direkten Bundessteuer nicht unbesehen auf das Kantonale Steuerrecht übernommen werden kann. Insbesondere auch deshalb nicht, weil - wie dargetan - StG, HStG und GGStG im Gegensatz zum DBG bezüglich der Verjährung von Nachsteuern bzw. Bussen explizit eine Regelung enthalten.