Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a HStG gelten für das Verfahren generell die neuen Bestimmungen. Zum Verfahren gehören nach dem Gesagten auch die Verjährungsbestimmungen. Es lässt sich somit bereits aus § 29a Abs. 1 HStG ableiten, dass die neuen Verjährungsvorschriften zu beachten sind, umso mehr, als der Gesetzgeber dies für die Nachsteuer und die Bussen ausdrücklich geregelt hat. Im Allgemeinen sind neue Verfahrensvorschriften für hängige Verfahren unmittelbar anwendbar.