In der Botschaft zur Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes wie auch im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz wird bezüglich der Verjährungsvorschriften jeweils mit "allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts" argumentiert. Dies mag ein Grund sein, weshalb im Gegensatz zur Nach- und Strafsteuer auf eine ausdrückliche spezielle Regelung der Verjährung für die ordentliche Steuerveranlagung verzichtet wurde. c) Nach der gesetzlichen Konzeption des Steuergesetzes - und analog auch des Handänderungssteuergesetzes - gehören die Verjährungsvorschriften zum Verfahren.