Für die Handänderungssteuer wird dieser Grundsatz analog der Übergangsregelung betreffend die Verjährung der Nachsteuer als anwendbar erachtet (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, N 8 zu § 215 StG mit Hinweis auf einen Entscheid zum intertemporalen Recht der Nachsteuer, in: ZStR 1999, 128). In der Botschaft zur Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes wie auch im Kommentar zum Zürcher Steuergesetz wird bezüglich der Verjährungsvorschriften jeweils mit "allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts" argumentiert.