Die Ausführungen in der Botschaft machen deutlich, dass man die Verjährung sowie in logischer Konsequenz auch die Übergangsregelung für alle Steuern (StG, GGStG, HStG) vereinheitlichen wollte, um so auch den Vorgaben des StHG zu genügen. Vom Grundsatz, wonach die längeren Verjährungsvorschriften für alle Handänderungen gelten, für welche die Verjährung bis zum 31. Dezember 2000 noch nicht eingetreten war, wird auch für das Zürcher Steuergesetz ausgegangen, allerdings unter der Annahme, es handle sich bei den Verjährungsbestimmungen um "verfahrensrechtliche" Bestimmungen.