Für das Verfahren gilt nach allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln die neue Verfahrensordnung. Bezüglich der Verjährung ist allgemeinem Verwaltungsrecht zu folgen, wonach die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar sind, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts, vorliegend also vor dem 1. Januar 2001, noch nicht verjährt waren (S. 140). In der 1. Beratung der Totalrevision gaben die jeweiligen Übergangsbestimmungen des StG, HStG und GGStG zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Bestimmungen wurden gemäss Entwurf des Regierungsrats übernommen (Verhandlungen des Grossen Rates, GR 3/1999, S. 1223 ff., insb. S. 1237 [zu StG, HStG]), S. 1238 [zu GGStG]).