Mangels entsprechender Regelung über die Verjährung sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (BG-Urteil 2P.299/2002 vom 3.1.1.2003 Erw. 2.2). Vorliegend geht es zwar nicht um eine fehlende Verjährungsvorschrift - entsprechende Verjährungsbestimmungen bestanden bereits vor der Gesetzesrevision -, sondern um eine fehlende Übergangsregelung in Bezug auf die Verjährung für die erstmalige Festsetzung der Steuer. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf ähnliche Regelungen im betreffenden Erlass oder auf verwandte Erlasse und bei deren Fehlen auf zivilrechtliche Grundsätze abzustellen.