Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Bussen (früher: Strafsteuer) nach § 14 HStG (Abs. 3). Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zwar für die Verjährungsfrage der Grundsatz des Vorrangs des milderen Rechts. Dieser Grundsatz, der auch im Steuerstrafrecht Anwendung findet, wurde mit der Übergangsregelung bezüglich der Verjährung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist zulässig und verstösst im Bereich der Verjährung auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BG-Urteil 2A.293/2001 vom 21.5.2002 Erw. 4c/aa; ASA 68,420 Erw.