Zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, war die einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG (in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) somit noch nicht abgelaufen. 6.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden die Verjährungsbestimmungen des HStG grundlegend verändert, insbesondere verlängert. Die Übergangsbestimmung § 29a HStG zur Änderung vom 22. November 1999 statuiert für die Nachsteuer den Grundsatz, dass für die Verjährung neues Recht gilt, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Bussen (früher: Strafsteuer) nach § 14 HStG (Abs. 3).