Entscheidend ist vielmehr, ob und wann die Beschwerdegegnerin tatsächlich Kenntnis vom steuerbegründenden Tatbestand des Verzichts auf das Kaufrecht und der darauf erfolgten Übertragung von 1/3 Miteigentum an B. erlangte. 4.- / 5.- (Es folgen Ausführungen zum Zeitpunkt der ausreichenden Kenntnis der Handänderung. Das Gericht stellt fest, dass der Gemeinderat von Z. bzw. die Beschwerdegegnerin am 9. Oktober 2000 Kenntnis vom steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht hatte) Zum Zeitpunkt, als die Änderung des Handänderungssteuergesetzes in Kraft trat, war die einjährige Verwirkungsfrist von § 13 HStG (in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung) somit noch nicht abgelaufen.