aufzufordern. Die in § 11 HStG normierte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen entbindet die Beschwerdegegnerin selbst ebenso wenig von ihrer Untersuchungspflicht. c) Wie dargetan, ist somit für den Bestand der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 nicht entscheidend, ob die Beschwerdeführerin eine Melde- und Mitwirkungspflicht verletzt hat oder ob es Aufgabe des Grundbuchamtes gewesen wäre, den Verzicht auf das Kaufrecht den Veranlagungsbehörden mitzuteilen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wann die Beschwerdegegnerin tatsächlich Kenntnis vom steuerbegründenden Tatbestand des Verzichts auf das Kaufrecht und der darauf erfolgten Übertragung von 1/3 Miteigentum an B. erlangte.