Soweit die Beschwerdegegnerin zudem vorbringt, es sei nicht Sache der Veranlagungsbehörde nach irgendwelchen steuerpflichtigen Tatbeständen in den Akten zu suchen, um dadurch die Steuerpflichtigen quasi von der Meldepflicht zu entbinden, verkennt sie, dass die Einleitung des Veranlagungsverfahrens grundsätzlich von der Offizialmaxime beherrscht ist, welche durch die Melde- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen lediglich ergänzt wird. Soweit die Veranlagungsbehörde in den Akten Hinweise auf einen steuerbegründenden Tatbestand entdeckt oder ein solcher offenkundig ist, ist sie verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und den Steuerpflichtigen allenfalls zur Mitwirkung