Daraus folgt, dass die Veranlagungsbehörden auch aufgrund von anderen Meldungen als der Selbstanzeige tätig werden müssen. Am Beginn der Verwirkungsfrist nach § 13 HStG vermag somit die gesetzliche Mitwirkungspflicht, sei es des Steuerpflichtigen oder des Grundbuchamtes, nichts zu ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung von einer steuerpflichtigen (wirtschaftlichen) Handänderung Kenntnis erlangt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Steuerpflichtige der Meldepflicht bewusst ist (zum Ganzen: LGVE 1992 II Nr. 22 Erw.