Dies zeigt sich auch darin, dass der Regierungsrat sich zwar aufgrund des zu erwartenden Mehraufwandes gegen eine Meldepflicht der Kantonalen Steuerverwaltung aussprach, dennoch aber die Abteilungen der Kantonalen Steuerverwaltung anwies, insbesondere Veränderungen im Vermögensstand der Steuerpflichtigen den zuständigen Veranlagungsbehörden zu melden. Daraus folgt, dass die Veranlagungsbehörden auch aufgrund von anderen Meldungen als der Selbstanzeige tätig werden müssen.