Die Selbstanzeige ist demnach keine Voraussetzung - oder wie die Beschwerdegegnerin geltend macht unabdingbar -, sondern lediglich eine formelle Pflicht, um die steuerliche Erfassung von wirtschaftlichen Handänderungen zu erleichtern. Dies zeigt sich auch darin, dass der Regierungsrat sich zwar aufgrund des zu erwartenden Mehraufwandes gegen eine Meldepflicht der Kantonalen Steuerverwaltung aussprach, dennoch aber die Abteilungen der Kantonalen Steuerverwaltung anwies, insbesondere Veränderungen im Vermögensstand der Steuerpflichtigen den zuständigen Veranlagungsbehörden zu melden.