Der Gesetzgeber ging somit offenbar davon aus, dass auch die Selbstanzeige nicht das einzige Mittel darstellt, damit die Veranlagungsbehörden Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhalten. Die Selbstanzeige ist demnach keine Voraussetzung - oder wie die Beschwerdegegnerin geltend macht unabdingbar -, sondern lediglich eine formelle Pflicht, um die steuerliche Erfassung von wirtschaftlichen Handänderungen zu erleichtern.