In der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz vom 15. Oktober 1982 wurde die Melde- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen damit begründet, dass bei wirtschaftlichen Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, die Veranlagungsbehörde "meist" keine Kenntnis erhält (vgl. GR 1982 S. 916). Der Gesetzgeber ging somit offenbar davon aus, dass auch die Selbstanzeige nicht das einzige Mittel darstellt, damit die Veranlagungsbehörden Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhalten.