Es ergibt sich nun aber bereits aus den Materialien, dass die Meldepflicht nur eine der verschiedenen Möglichkeiten darstellt, wie die Veranlagungsbehörde von einer wirtschaftlichen Handänderung Kenntnis erlangen kann. In der Botschaft zum Handänderungssteuergesetz vom 15. Oktober 1982 wurde die Melde- und Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen damit begründet, dass bei wirtschaftlichen Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, die Veranlagungsbehörde "meist" keine Kenntnis erhält (vgl. GR 1982 S. 916).