Bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, haben die Steuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden (Abs. 2). (...) b) Die Melde- und Mitwirkungspflicht des Grundbuchamtes bzw. der Steuerpflichtigen gemäss § 11 HStG bezweckt, den Veranlagungsbehörden Kenntnis über eine steuerpflichtige Handänderung zu verschaffen. Es ergibt sich nun aber bereits aus den Materialien, dass die Meldepflicht nur eine der verschiedenen Möglichkeiten darstellt, wie die Veranlagungsbehörde von einer wirtschaftlichen Handänderung Kenntnis erlangen kann.