Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, es treffe sie keine Melde- und Mitwirkungspflicht. Die Melde- und Mitwirkungspflichten sind in § 11 HStG, der im Zuge der Änderung des Handänderungssteuergesetzes vom 22. November 1999 unverändert blieb, geregelt. Gemäss Abs. 1 der Bestimmung melden die Grundbuchämter der Veranlagungsbehörde und dem Regierungsstatthalter die Handänderungen. Bei Handänderungen, die ohne Grundbucheintrag erfolgen, haben die Steuerpflichtigen der Veranlagungsbehörde der Gemeinde den Abgabetatbestand innert 30 Tagen seit der Handänderung zu melden (Abs. 2).