Zu entscheiden ist demnach vorab, wann die Veranlagungsbehörde von der Handänderung Kenntnis erhielt. 3.- a) Die Beschwerdegegnerin beruft sich vorab auf die Verletzung der Meldepflicht durch die Beschwerdeführerin und macht geltend, sie habe die steuerpflichtige Handänderung - den Kaufrechtsverzicht - erst im Frühjahr 2002 entdeckt, da die Beschwerdeführerin ihrer Melde- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese wäre verpflichtet gewesen, den Verzicht auf das Kaufrecht im Sinne von § 11 Abs. 2 HStG zu melden. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auffassung, es treffe sie keine Melde- und Mitwirkungspflicht.