Streitig ist, ob das Recht zur Veranlagung einer Handänderungssteuer für den steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 bereits verwirkt war. Nach § 13 HStG in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung, wenn die Veranlagung ein Jahr nach Kenntnis der Handänderung, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der Handänderung, nicht eingeleitet ist. Zu entscheiden ist demnach vorab, wann die Veranlagungsbehörde von der Handänderung Kenntnis erhielt.