b Satz 2 HStG). Sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihr Kaufrecht an 1/3 Miteigentum verzichtet hat, um den Verkauf an B. zu ermöglichen und dass somit der steuerbegründende Tatbestand erfüllt ist. Dies ergibt sich zweifelsohne aus der von ihr unterzeichneten Löschungserklärung vom 28. Juni 1999. Streitig ist, ob das Recht zur Veranlagung einer Handänderungssteuer für den steuerbegründenden Verzicht auf das Kaufrecht zum Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 bereits verwirkt war.