655 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der Handänderungssteuer. Neben der zivilrechtlichen Übertragung von Grundeigentum gilt auch der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück als steuerpflichtige Handänderung, namentlich auch der Verzicht auf die Rechte aus einem Kaufrechtsvertrag, sofern dadurch beabsichtigt wird, einem Dritten den Erwerb des Eigentums am Grundstück zu ermöglichen und das Eigentum in der Folge auf diesen übertragen wird (§ 2 Ziff. 3 lit. b Satz 2 HStG).