Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der materiellrechtlichen Bestimmungen, so auch für die Frage der Verwirkung, das Handänderungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Veranlagung einer Handänderungssteuer für den Verzicht auf das Kaufrecht nach altem Recht verwirkt ist. 2.- Gemäss § 1 HStG erheben der Staat Luzern und die Einwohnergemeinden eine Handänderungssteuer. Nach § 2 Ziff. 1 HStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück im Sinne von Art. 655 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches der Handänderungssteuer.