Vorliegend wurden die steuerrelevanten Rechtsgeschäfte in den Jahren 1998 und 1999 und somit vor Inkrafttreten der Änderungen des Handänderungssteuergesetzes abgeschlossen bzw. beim Grundbuchamt angemeldet. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der materiellrechtlichen Bestimmungen, so auch für die Frage der Verwirkung, das Handänderungssteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach zuerst, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Veranlagung einer Handänderungssteuer für den Verzicht auf das Kaufrecht nach altem Recht verwirkt ist.