Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Bussen nach § 14 werden für Handänderungen, die vor dem 1. Januar 2001 erfolgen, nach altem Recht ausgesprochen, sofern das neue Recht für die betroffene Person nicht milder ist. Für das Verfahren gilt neues Recht, ebenso für die Verjährung, wenn sie am 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten ist. Vorliegend wurden die steuerrelevanten Rechtsgeschäfte in den Jahren 1998 und 1999 und somit vor Inkrafttreten der Änderungen des Handänderungssteuergesetzes abgeschlossen bzw. beim Grundbuchamt angemeldet.