Nachdem die von der A. AG erhobene Einsprache abgewiesen wurde, erhob diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, das Recht auf die Veranlagung einer Handänderungssteuer sei verwirkt, und beantragte die Aufhebung der veranlagten Handänderungssteuer. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: 1.- Mit der Totalrevision des Steuergesetzes (StG) vom 22. November 1999 sind mehrere Bestimmungen des Gesetzes über die Handänderungssteuer (HStG) angepasst worden, unter anderem auch die Bestimmungen über die Verwirkung bzw. die Veranlagungsverjährung. Es stellt sich somit vorab die Frage des anwendbaren Rechts. Gemäss der Übergangsbestimmung § 29a