Darauf unterzeichneten die C. AG und B. am 6. Juli 1999 den Kaufvertrag. Die Löschungserklärung wurde zusammen mit dem Kaufvertrag am 7. Juli 1999 beim Grundbuchamt angemeldet. Am selben Tag wurde das vorgemerkte Kaufrecht gelöscht. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Mai 2002 verpflichtete der Gemeinderat von Z. die A. AG in Folge des Verzichts auf das Kaufrecht zur Bezahlung einer Handänderungssteuer von Fr. 114'543.--. Nachdem die von der A. AG erhobene Einsprache abgewiesen wurde, erhob diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit der Begründung, das Recht auf die Veranlagung einer Handänderungssteuer sei verwirkt, und beantragte die Aufhebung der veranlagten Handänderungssteuer.