| | Entscheid: | Mit öffentlicher Urkunde vom 17. November 1998 schlossen die C. AG und die A. AG einen Kaufvertrag über 2/3 Miteigentum am Grundstück X. GB Z. zum Kaufpreis von Fr. 15'050'000.--. Am restlichen Eigentumsdrittel räumte die C. AG in derselben Urkunde der A. AG ein bis zum 30. Juni 2002 befristetes Kaufrecht im Betrag von Fr. 7'525'000.-- ein. Das Kaufrecht wurde im Grundbuch vorgemerkt. Am 28. Juni 1999 unterzeichnete die A. AG im Hinblick auf den Verkauf des im Eigentum der C. AG verbliebenen Drittels an B. eine Verzichtserklärung zum Vorkaufsrecht und eine Löschungserklärung zum Kaufrecht. Darauf unterzeichneten die C. AG und B. am 6. Juli 1999 den Kaufvertrag.