{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-1_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1461", "Checksum": "1d1eb785e46968c460b2502a8c3b3d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:10", "Checksum": "e1eedcf939696708c71d6ff45f649aa3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1\nRegeste:\n§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer\n\n noch nicht eingetreten ist, steht demnach auch nicht in einem Widerspruch zur dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichts bezüglich des DBG. d) Geht man bei der Auslegung der Übergangsregelung von dem in der Botschaft postulierten allgemeinen Grundsatz aus, die Nachsteuerveranlagungen seien übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die ordentlichen Steuerveranlagungen, und zieht man in Erwägung, dass die neuen, längeren Verjährungsbestimmungen in Abweichung des Vorrangs des milderen Rechts sogar für die Bussen als anwendbar erklärt wurden, so lässt sich daraus nur der Schluss ziehen, dass der Gesetzgeber für alle Steuern die neuen Verjährungsbestimmungen als massgebend erachtete, falls die Verjährung nach altem Recht per 1. Januar 2001 noch nicht eingetreten war. 8.- Die Beschwerdegegnerin hatte nach der erfolgten Veröffentlichung der Handänderung zwischen der C. AG und B. am 9. Oktober 2000 ausreichend Kenntnis von allen Voraussetzungen eines steuerbegründenden Verzichts auf ein Kaufrecht. Am 1. Januar 2001 war somit die relative einjährige Frist von § 13 HStG in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung nicht abgelaufen. (...) Im Sinn der obigen Ausführungen sind für die Frage der Verjährung die neuen ab 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bestimmungen des Handänderungssteuergesetzes anwendbar. Gemäss § 13 Abs. 1 HStG erlischt das Recht auf Steuerfestsetzung fünf Jahre nach der Handänderung. Somit ist die Veranlagung vom 22. Mai 2002 rechtzeitig erfolgt. (...) |"}