{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-07-12", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-03-239-1_2004-07-12.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1461", "Checksum": "1d1eb785e46968c460b2502a8c3b3d0a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 03 239_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2004 A 03 239_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 11, 29a HStG; § 13 HStG (in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung). Melde- und Mitwirkungspflichten. Am Beginn der Verwirkungsfrist gemäss § 13 HStG vermag eine Verletzung der Meldepflicht des Steuerpflichtigen nichts ändern, wenn die Veranlagungsbehörde auch ohne Meldung Kenntnis von einer wirtschaftlichen Handänderung erhält. Übergangsbestimmung, Veranlagungsverjährung. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und zur Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. 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Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts sind jedoch die Verjährungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, wenn diese unter der Geltung des alten Rechts noch nicht verjährt waren. Die ordentliche Veranlagung ist in Bezug auf die Verjährung übergangsrechtlich gleich zu behandeln wie die Nachsteuer und die Bussen. | Handänderungssteuer\n\n verlängert. Die Übergangsbestimmung § 29a HStG zur Änderung vom 22. November 1999 statuiert für die Nachsteuer den Grundsatz, dass für die Verjährung neues Recht gilt, wenn sie am 1. Januar 2001 nach altem Recht noch nicht eingetreten ist (Abs. 2). Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Bussen (früher: Strafsteuer) nach § 14 HStG (Abs. 3). Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 337 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zwar für die Verjährungsfrage der Grundsatz des Vorrangs des milderen Rechts. Dieser Grundsatz, der auch im Steuerstrafrecht Anwendung findet, wurde mit der Übergangsregelung bezüglich der Verjährung jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist zulässig und verstösst im Bereich der Verjährung auch nicht gegen das Rückwirkungsverbot (BG-Urteil 2A.293/2001 vom 21.5.2002 Erw. 4c/aa; ASA 68,420 Erw. 1c). Der Ausschluss des Vorrangs des milderen Rechts hat zur Folge, dass selbst bei Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Januar 2001 begangen wurden, für die Bussen die neuen längeren Verjährungsbestimmungen gelten. Vorliegend handelt es sich nun aber nicht um die Festsetzung einer Busse oder die nachträgliche Abänderung der Veranlagung im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens, sondern um die erstmalige Festsetzung einer Handänderungssteuer. In Bezug auf die ordentliche Veranlagung enthält § 29a Abs. 1 HStG - im Gegensatz zur Nachsteuer und Busse - keine übergangsrechtliche Regelung der Verjährung. Nach dem allgemeinen Grundsatz wird festgehalten, dass die vor Inkrafttreten der Änderung eingetretenen Handänderungen nach altem Recht besteuert werden, wobei für das Verfahren die neuen Bestimmungen gelten. Da eine übergangsrechtliche Regelung für die Verjährung fehlt, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die alten oder neuen Bestimmungen für die Verjährung gelten. Dies umso mehr, als mit der Gesetzesrevision die Verjährungsbestimmungen grundlegend geändert wurden. 7.- a) Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlichrechtliche Ansprüche selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift der Verjährung oder Verwirkung unterliegen (BGE 125 V 399 Erw. 5a). Sofern der massgebliche Erlass keine Vorschriften enthält, die Beginn und Dauer der Verjährungsfrist regeln, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte Ansprüche heranzuziehen. Kennt das fragliche Gesetz eine Verjährungsordnung, ist zu prüfen, ob diese allenfalls lückenhaft und durch eine richterliche Verjährungsfrist zu ergänzen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Bestimmungen der Anspruchs- bzw. Bezugsverjährung materieller Natur (BGE 126 II 3 Erw. 2a). Mangels entsprechender Regelung über die Verjährung sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen (BG-Urteil 2P.299/2002 vom 3.1.1.2003 Erw. 2.2). Vorliegend geht es zwar nicht um eine fehlende Verjährungsvorschrift - entsprechende Verjährungsbestimmungen bestanden bereits vor der Gesetzesrevision -, sondern um eine fehlende Übergangsregelung in Bezug auf die Verjährung für die erstmalige Festsetzung der Steuer. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung ist bei Fehlen einer Verjährungsvorschrift grundsätzlich auf ähnliche Regelungen im betreffenden Erlass oder auf verwandte Erlasse und bei deren Fehlen auf zivilrechtliche Grundsätze abzustellen. Diese allgemeinen Grundsätze können auch bei der Auslegung der Übergangsregelung herangezogen werden. b) Mit der Totalrevision des Steuergesetzes vom 19. November 1999 wurden auch die Verjährungsbestimmungen des StG sowie des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer (GGStG) geändert und den Vorgaben von Art. 47 des Gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) angepasst. § 52a GGStG sowie §§ 250 und 258 StG enthalten dieselben Übergangsbestimmungen wie § 29a HStG. In der Botschaft des Regierungsrates zur Totalrevision des Steuergesetzes finden sich zur Übergangsregelung des HStG keine Ausführungen. Im Zusammenhang mit der gleichlautenden Bestimmung § 52a Abs. 3 GGStG wird auf den Kommentar zur Übergangsbestimmung für die Nach- und Strafsteuer des StG verwiesen (Botschaft zum Entwurf einer Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes vom 5.2.1999, B 160, S. 154). Im Entwurf war die Nach- und Strafsteuer noch in § 250 geregelt. Dazu enthält die Botschaft folgende Ausführungen: Für die Nachsteuer gilt der Grundsatz des milderen Rechts nicht. Die Nachsteuererhebung stellt eine Revision zulasten der steuerpflichtigen Person dar und keine Strafe. Nachsteuerveranlagungen sind auch übergangsrechtlich grundsätzlich gleich zu behandeln wie ordentliche Steuerveranlagungen. Bis und mit Steuerjahr 2000 werden somit Nachsteuern nach altem Recht veranlagt. Für das Verfahren gilt nach allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln die neue Verfahrensordnung. Bezüglich der Verjährung ist allgemeinem Verwaltungsrecht zu folgen, wonach die"}